AGB
I. Allgemeines:
1) Definition: Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen
unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung: Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden
und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart,
örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des
Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist - lediglich verpflichtet, die zugrunde liegende(n)
Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüber hinausgehende Berichts- und/oder
Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abgedungen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmacht(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines
gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28
Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor.
Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber) dem Versicherungsmakler
unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben.
II. Pflichten des Kunden:
1) Informationspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle
jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer
gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu informieren.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich
ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine
angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2. Der Versicherungskunde hat - da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen
ist - sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben,
insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich und
unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.
3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen
Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass
zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der
Versicherungsmakler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der
Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.
III. Haftung des Maklers:
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht
für Personenschäden.
Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von € 1,0 Mio. vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG
entgegenstehen.
2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle
Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6
Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens
aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine
Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Berufshaftpflichtversicherung: Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von
mindestens € 1,3 Mio. und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV. Provision - Aufwandsentschädigung:
1) Eine Provision steht dem Versicherungsmakler - soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist - vom Versicherungskunden
nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für die in der Entgeltvereinbarung angeführten Barauslagen und Vereinbarungen.
2) Bei Vertragsauflösung durch den VN innerhalb von zwei Jahren, gebührt dem VM die volle Provision aus den von ihm vermittelten
Versicherungsverträgen bis zum natürlichen Ablauf des Vertrages, da dieser auch der Stornohaftung gegenüber dem VU unterliegt.
V. Datenschutz:
Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten Automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und
nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
VI. Schlussbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages
sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3) Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das
jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.